a) Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Gesamtentscheide, deren Leitverfahren das Baubewilligungsverfahren ist (Art. 11 Abs. 1 KoG4 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG und Art. 40 Abs. 1 BauG5). Dieser Rechtsmittelweg gilt auch für die Beurteilung von selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, die in diesen Verfahren erlassen werden. Und über Ablehnungsbegehren, die sämtliche Mitglieder einer Kollegialbehörde betreffen, entscheidet ebenfalls die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde (Art. 9 Abs. 2 VRPG6).