Es sei unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die Erschliessung als ungenügend zu rügen. Die Auslegung der Gemeinde, dass Läden nur bis 250 m2 zulässig seien, verstehen die Gesuchstellerinnen als Druckmittel, um ihren Willen zum Verkauf der Parzelle zu fördern. In dieselbe Kategorie falle die Absicht, ein mehrmonatiges Verfahren um ein Gutachten zur Erschliessung einzuleiten. Die Gesuchstellerinnen hätten im Vertrauen auf die ÜO mit viel Aufwand ein 3 qualitativ hochstehendes Projekt entwickelt. Sie hätten Anspruch auf ein faires Verfahren und auf eine Bewilligung.