Unter diesen Voraussetzungen habe sie ein direktes Interesse am Ausgang des Bewilligungsverfahrens und sei nicht mehr unbefangen. Die Gesuchstellerinnen könnten zudem nicht verstehen, dass die Gemeinde gegenüber der H.________AG nicht klar zum Ausdruck bringe, dass die D.________strasse eine öffentliche Strasse sei, welche auch den Bedürfnissen der Überbauung diene. Sie verlangen ausdrücklich, dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) angerufen wird. Sie machen weiter geltend, die ÜO gebe die Erschliessung des Baugebiets vor. Das Bauvorhaben halte sich an diese Vorgaben. Es sei unzulässig, im Baubewilligungsverfahren die Erschliessung als ungenügend zu rügen.