4. Ergebnis und Verfahrenskosten a) Die Gemeinde war nach dem Gesagten nicht verpflichtet, das Verfahren wiederaufzunehmen. Eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens kann in den Überlegungen der Gemeinde sodann nicht erblickt werden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat demnach die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV16).