Wiedererwägungsgesuch beantragte Befreiung von der Erstellung weiterer Fixinstallationen auf dem Spielplatz einging. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass ein Gesuch um Befreiung von der Erstellungspflicht von Kinderspielplätzen im Sinne von Art. 15 Abs. 5 BauG i.V.m. Art. 46a BauV15 – welche überdies an strenge Voraussetzungen geknüpft ist – grundsätzlich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hätte gestellt werden müssen. Schliesslich ist die Gemeinde der Beschwerdeführerin bereits entgegengekommen, indem sie die Einrichtung gemäss dem angepassten Umgebungsgestaltungsplan vom 22. Juni 2023 in der angefochtenen Verfügung gutgeheissen hat.