Die Gemeinde ist jedoch zur rechtsgleichen Behandlung aller Baugesuchstellenden verpflichtet und kann Ausnahmen von der Einhaltung gewisser Bauvorschriften nur aus gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründen gewähren. Vom Lichtraumprofil sind gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre keine Ausnahmen möglich.14 Das Lichtraumprofil ist durch neue Anlagen demnach zwingend einzuhalten. Da – wie aufgezeigt – kein Wiedererwägungsgrund vorliegt, war die Gemeinde nicht verpflichtet, sich der Sache noch einmal anzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht auf die von der Beschwerdeführerin in ihrem