Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Zauns und der Hecke einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es zwar lobenswert ist, dass sich die Beschwerdeführerin um ein nachhaltiges und ökologisches Bauen sowie eine gute Gesamtwirkung des Vorhabens bemüht. Die Gemeinde ist jedoch zur rechtsgleichen Behandlung aller Baugesuchstellenden verpflichtet und kann Ausnahmen von der Einhaltung gewisser Bauvorschriften nur aus gesetzlich vorgesehenen Ausnahmegründen gewähren.