Vielmehr ist die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf Zaun und Hecke nachvollziehbar und rechtlich vertretbar. Die Wiederherstellungsverfügung vom 25. Januar 2024 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsmassnahmen heute nicht mehr in Frage gestellt werden kann (Vgl. Erwägung 2). Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Zauns und der Hecke einzugehen.