Der vollständige Ersatz des Maschendrahtzauns kommt jedoch einer neuen Anlage gleich und stellt damit eine neubauähnliche Umgestaltung dar, auf welche die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch vermittelt. Nach dem Gesagten ist selbst unter Berücksichtigung der Argumente der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen, inwiefern die Gemeinde ihr Ermessen bei dem Entscheid, das Wiedererwägungsgesuch abzulehnen, pflichtwidrig ausgeübt hätte. Vielmehr ist die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf Zaun und Hecke nachvollziehbar und rechtlich vertretbar.