Denn wenn die Lebensdauer einer Baute oder Anlage infolge Verfalls abgelaufen bzw. zerstört worden ist, greift der Besitzstand nicht mehr. Auch eine allfällige Verbesserung gegenüber dem bestehenden Zustand gibt kein Recht auf Wiederaufbau. Ebenso wenig unter die Besitzstandsgarantie fällt die neubauähnliche Umgestaltung. Zwar ist der neue Zaun laut den Angaben der Beschwerdeführerin auf den Fundamenten des ursprünglichen Zauns errichtet worden. Der vollständige Ersatz des Maschendrahtzauns kommt jedoch einer neuen Anlage gleich und stellt damit eine neubauähnliche Umgestaltung dar, auf welche die Besitzstandsgarantie keinen Anspruch vermittelt.