Die Gemeinde führte in der angefochtenen Verfügung aus, beim Zaun sowie der Hecke würde es sich um Neuanlagen handeln, weshalb die Besitzstandsgarantie vorliegend nicht greife. Diese Auffassung der Gemeinde ist nicht zu beanstanden: Aus den Google Maps Aufnahmen im Protokoll des Gemeindesrats vom 24. Juni 2024 geht hervor, dass die vorbestehende Hecke und der Zaun vollständig entfernt und neu erstellt wurden.12 Art. 3 BauG berechtigt nicht zum Wiederaufbau zerfallener, abgerissener oder zerstörter Vorhaben.13 Denn wenn die Lebensdauer einer Baute oder Anlage infolge Verfalls abgelaufen bzw. zerstört worden ist, greift der Besitzstand nicht mehr.