Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, der Zaun und die Hecke seien im Rahmen der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG zeitgemäss erneuert worden. Gemäss Art. 3 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 84 Abs. 1 SG dürfen aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden, auch wenn sie neuen Vorschriften oder Plänen nicht entsprechen. Die Gemeinde führte in der angefochtenen Verfügung aus, beim Zaun sowie der Hecke würde es sich um Neuanlagen handeln, weshalb die Besitzstandsgarantie vorliegend nicht greife.