Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde mit dem Gesamtbauentscheid vom 5. November 2019 demnach weder eine (neue) Hecke noch einen Zaun an der südlichen Parzellengrenze bewilligt. Vielmehr durfte sie aufgrund des erwähnten Plans davon ausgehen, dass im Süden bereits eine Hainbuchenhecke bestehe, an welcher keine Änderungen vorgenommen werden sollen.