Soweit die Beschwerdeführerin den Standpunkt vertritt, die Hecke mit Zaun im Süden des Grundstücks sei mit Gesamtbauentscheid vom 5. November 2019 im Rahmen des Umgebungsgestaltungsplans bewilligt worden, ist sie nicht zu hören. Im Umgebungsgestaltungsplan vom 20. Februar 2019 (von der Gemeinde bewilligt am 5. November 2019) ist im Süden des Grundstücks eine «bestehende Hainbuchenhecke» eingezeichnet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde mit dem Gesamtbauentscheid vom 5. November 2019 demnach weder eine (neue) Hecke noch einen Zaun an der südlichen Parzellengrenze bewilligt.