Entgegen ihrer Annahme ist vorliegend irrelevant, dass die Pflanzstelle der Hecke gemäss der Auskunft des Landschaftsarchitekten und Gärtners 50-70 cm vom Fahrbahnrand entfernt sei, da nicht nur die Pflanzstelle das Lichtraumprofil einhalten muss, sondern auch die äussersten Äste der Hecke nicht in das Lichtraumprofil hineinragen dürfen. Sowohl der Zaun als auch die Hecke halten demnach das Lichtraumprofil bzw. den Strassenabstand nicht ein. 9 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N 20 ff. 10 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1). 11 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11).