Es ist unbestritten, dass der in Frage stehende Zaun weder das Lichtraumprofil noch den Strassenabstand einhält. Die Beschwerdeführerin bestreitet überdies auch nicht, dass die Hecke in das Lichtraumprofil von 0.50 m ab Fahrbahnrand gemäss Art. 83 Abs. 3 SG hineinragt. Entgegen ihrer Annahme ist vorliegend irrelevant, dass die Pflanzstelle der Hecke gemäss der Auskunft des Landschaftsarchitekten und Gärtners 50-70 cm vom Fahrbahnrand entfernt sei, da nicht nur die Pflanzstelle das Lichtraumprofil einhalten muss, sondern auch die äussersten Äste der Hecke nicht in das Lichtraumprofil hineinragen dürfen.