e) Bauvorhaben haben die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften einzuhalten (Art. 1 und Art. 1b Abs. 2 BauG). So ist gegenüber öffentlichen Strassen insbesondere der Strassenabstand nach Art. 56 ff. SV10 bzw. das Lichtraumprofil nach Art. 83 SG11 einzuhalten. Die Auflage 3.4 des Amtsberichts der Gemeinde vom 20. August 2019, wonach das Lichtraumprofil sowie die Strassenabstände für Einfriedungen und Pflanzen einzuhalten seien, ist verbindlicher Bestandteil des rechtskräftigen Gesamtbauentscheids vom 5. November 2019.