d) Mit der angefochtenen Verfügung lehnte die Gemeinde das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ab und verwies auf die in Rechtskraft erwachsene Wiederherstellungsverfügung vom 25. Januar 2024. Zur Begründung führte sie aus, nach Art. 83 SG und Art. 56 sowie 57 SV seien die Abstände von öffentlichen Strassen sowie das Lichtraumprofil einzuhalten. Beim Zaun und der Hecke handle es sich um Neuanlagen, welche nicht unter die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG fallen würden. Zur Einrichtung des Spielplatzes äusserte sie sich in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht.