Die Behörden sollen von der Rückkommensmöglichkeit nach Satz 2 allerdings grosszügig Gebrauch machen, wenn sie entdecken, dass ihnen seinerzeit ein Fehler unterlaufen ist. Gesetzmässige Verwaltungstätigkeit muss vom Bestreben geprägt sein, alle Rechtsverhältnisse letztendlich fehlerfrei zu gestalten.