c) Gemäss Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG kann die Behörde das Verfahren zugunsten der Verfügungsadressatin/des Verfügungsadressaten jederzeit freiwillig wieder aufnehmen, ohne dass einer der Wiederaufnahmegründe nach Abs. 1 Bst. a – c VRPG vorzuliegen braucht. Anders als in Fällen von Art. 56 Abs. 1 Bst. a – c VRPG liegt es diesfalls jedoch im Ermessen der Behörde, ob sie in der Angelegenheit noch einmal tätig werden will oder nicht.9 Auf eine Wiederaufnahme besteht demnach kein Rechtsanspruch. Die Behörden sollen von der Rückkommensmöglichkeit nach Satz 2 allerdings grosszügig Gebrauch machen, wenn sie entdecken, dass ihnen seinerzeit ein Fehler unterlaufen ist.