Interesse, welches die Wiederaufnahme rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere werden durch die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen betreffend Hecke und Zaun sowie die Bedingung/Auflage betreffend Spielplatz offensichtlich weder Polizeigüter noch andere wichtige Güter gefährdet. Es liegt damit eindeutig keiner der Wiederaufnahmegründe nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a – c VRPG vor, was von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde überdies auch gar nicht geltend gemacht wird. Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung folglich zutreffend festgehalten, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliegt.