Als zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Bst. c gilt beispielsweise der Schutz von Polizeigütern wie bspw. Leib und Leben oder anderer wichtiger öffentlicher Güter wie bspw. Grundwasser- bzw. Umweltqualität.8 b) Das vorliegende Verfahren hat keinen Zusammenhang mit einem Strafverfahren. Sodann liegen auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor und auch ein zwingendes öffentliches 8 Vgl. Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N 17. 4/8 BVD 190/2024/2