Allein diese Verfügung bildet – wie bereits dargelegt – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Materielle Vorbringen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hätten in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 25. Januar 2024 vorgebracht werden müssen und können im vorliegenden Verfahren gegen die Verfügung der Gemeinde vom 24. Juli 2024 nicht mehr geltend gemacht werden. 3. Wiederaufnahme des Verfahrens