Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen sodann geltend macht, vorliegend gehe es nicht um die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern um die sachgerechte und gesetzeskonforme Umsetzung eines wegweisenden Mehrfamilienhausprojekts gemäss dem Umgebungsgestaltungsplan vom 5. November 2019, ist sie nicht zu hören. Sie hat bei der Gemeinde ein als «Wiedererwägungsgesuch» betiteltes Schreiben eingereicht, welches die Gemeinde mangels Vorliegens eines Wiedererwägungsgrunds abgelehnt hat. Allein diese Verfügung bildet – wie bereits dargelegt – Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.