Spielplatz sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind der in der Beschwerde erwähnte Einbau von Nasszellen im Untergeschoss sowie der in der Beschwerde und den Schlussbemerkungen vorgebrachte Punkt des hindernisfreien Bauens, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist.