Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, auf die Verfügung vom 25. Januar 2024 zurückzukommen. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss verlangt, die Wiederherstellungsverfügung betreffend die Hecke und den Zaun sowie die Bedingung/Auflage betreffend Spielplatz sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.