Das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht die Stelle eines Rechtsmittelverfahrens gegen den ursprünglichen Projektänderungsentscheid inkl. Wiederherstellungsverfügung vom 25. Januar 2024 einnehmen. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den Entscheid vom 25. Januar 2024 anzufechten und hat damit – unter Vorbehalt des Vorliegens von Wiedererwägungsgründen – auf ihr Recht verzichtet, den Entscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob es die Vorinstanz zu Recht abgelehnt hat, auf die Verfügung vom 25. Januar 2024 zurückzukommen.