c) Der Projektänderungsentscheid mit Wiederherstellungsverfügung vom 25. Januar 2024 wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 hat die Gemeinde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme des rechtskräftigen Baubewilligungs- resp. Wiederherstellungsverfahren abgelehnt. Diese Verfügung bildet Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht die Stelle eines Rechtsmittelverfahrens gegen den ursprünglichen Projektänderungsentscheid inkl. Wiederherstellungsverfügung vom 25. Januar 2024 einnehmen.