Die BVD ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin, deren Antrag um Wiedererwägung abgelehnt wurde, ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2. Anfechtungsgegenstand