Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Gemeinde vom 24. Juli 2024, mit welcher diese den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedererwägung ablehnte. Gemäss Art. 57 Abs. 2 VRPG sind Verfügungen über ein Wiederaufnahmebegehren in gleicher Weise anfechtbar wie die ursprüngliche Verfügung. Die ursprüngliche Wiederherstellungsverfügung vom 25. Januar 2024 konnte als baupolizeiliche Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.