Vielmehr sei mit dem grossen Spielfeld für Rasenspiele und dem Grillplatz ein Erholungs- und Aufenthaltsort für alle geschaffen worden. Das Gesuch der Stockwerkeigentümerschaft um Befreiung weiterer Fixinstallationen sei von der Vorinstanz unbeantwortet geblieben. 8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2024, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. 9. Am 14. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein.