7. Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Darin beantragt sie sinngemäss, dass auf eine Rückversetzung der Hecke um 20 cm zu verzichten und eine Befreiung von der Erstellungspflicht zusätzlicher Fixinstallationen auf dem Spielplatz zu gewähren sei. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Hecke und der Zaun seien im Rahmen des Besitzstandes nach Art. 3 BauG5 erneuert worden.