6. Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 lehnte die Gemeinde das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und verwies vollumfänglich auf die Wiederherstellungsverfügung vom 25. Januar 2024. Sie verfügte ausserdem, nach Rechtskraft der Verfügung werde eine letzte Frist von 30 Tagen zur Umsetzung der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen gesetzt, bevor die kostenpflichtige Ersatzvornahme angeordnet werde. Die Einrichtung des Spielplatzes gemäss Umgebungsgestaltungsplan vom 22. Juni 2023 werde gutgeheissen und sei innert Frist umzusetzen. Der Beschwerdeführerin wurden sodann die Kosten der Verfügung in Höhe von CHF 390.00 zur Bezahlung auferlegt.