3. Mit Entscheid vom 25. Januar 2024 bewilligte die Gemeinde das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projektänderungsgesuch weitgehend. Für die Hecke und den Zaun ordnete sie unter Androhung der Ersatzvornahme an, diese seien soweit zurückzubauen, dass die Strassenabstände sowie das Lichtraumprofil gewahrt bleiben würden. Weiter ordnete die Gemeinde unter anderem an, die Spielfläche sei für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder entsprechend einzurichten und die Räume mit der Bezeichnung «Keller/disponibler Raum» dürften nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Gegen den Entscheid vom 25. Januar 2024 wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Er erwuchs demnach in Rechtskraft.