a) Im Ergebnis steht fest, dass bezüglich Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht Erleichterungen bei der Sanierung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt worden sind. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie daher abzuweisen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat nach Art. 108 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art 104 VRPG).