Sollte sich dabei zeigen, dass die Wirkung des lärmmindernden Belages auf Dauer wesentlich von der im Lärmsanierungsprojekt definierten Wirkung abweicht, müsste die Vollzugsbehörde gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV die notwendigen Massnahmen treffen (beispielsweise Ersatz des Deckbelags).17 Abgesehen davon, dass allfällige künftig erforderlichen Massnahmen nicht Streitgegenstand bilden, ist es aufgrund dieser gesetzlichen Regelung auch nicht angezeigt, die Gemeinde zu zusätzlichen Kontrollen zu verpflichten. 5. Ergebnis und Kosten