b) Wie die Fachstelle Lärmschutz des TBA ausführt, kontrolliert die Vollzugsbehörde spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen entsprechen. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen (Art 18 LSV). Wenn wie im vorliegenden Fall die Wirkung lärmmindernder Beläge im Lärmsanierungsprojekt berücksichtigt wird, muss ein periodisches schalltechnisches Monitoring sichergestellt werden. Messungen sind dabei in der Regel unmittelbar nach dem Einbau, vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, periodisch in einem Rhythmus von circa fünf Jahren sowie bei beobachteten Veränderungen bzw. Schäden durchzuführen.16