a) Die Vollzugsbehörde hält in ihrem Entscheid über die Sanierung einer Anlage die zulässigen Lärmimmissionen fest (vgl. Art. 37a Abs. 1 LSV). Mit dem Sanierungsentscheid werden somit die maximal zulässigen Lärmimmissionen festgelegt.15 Anders als die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2021 ausführt, ist somit eine Verfügung der Gemeinde erforderlich; diese kann daher nicht ersatzlos aufgehoben werden.