durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG14). Gemäss Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege würde eine Lärmschutzwand mit ihrer starken Veränderung den für das Ortsbild ausserordentlich wichtigen Strassenraum zerstören, weshalb sie nicht bewilligungsfähig wäre. Einer vollständigen Sanierung stehen somit überwiegende Interessen des Denkmal- und Ortsbildschutzes entgegen. Die Gewährung von Erleichterungen im vorgesehenen Umfang ist deshalb gerechtfertigt. 4. Sanierungsverfügung und Kontrolle