Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen, dürfen nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.12 Wie sich dem Ergänzungsbericht entnehmen lässt, könnten die IGW bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin eingehalten werden, wenn der Einbau eines lärmarmen Belags mit einer Lärmschutzwand kombiniert würde (Variante 11a).13