Er zeigt jedoch auch auf, dass von einer Temporeduktion in Kombination mit dem Einbau eines lärmmindernden Belags gemäss Variante 6 keine wahrnehmbare Zusatzwirkung gegenüber dem Einbau eines SDA-4- Belags zu erwarten ist.10 Die Fachstelle Lärmschutz erachtet dieses Ergebnis als nachvollziehbar. Auch die Beschwerdeführerin akzeptiert in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2021, dass mit einer Temporeduktion keine Zusatzwirkung gegenüber dem blossen Einbau eines SDA-4-Belages zu erwarten sei. Sie bringt jedoch vor, die Gewährung von Erleichterungen stelle die ultima ratio dar. Sie fordert somit sinngemäss Massnahmen im Ausbreitungsbereich, um die IGW einzuhalten.