17 Abs. 1 USG). Bei Strassenlärmsanierungen gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, wenn die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Art. 14 Abs. 1 Bst. a LSV), oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung einer Sanierung entgegenstehen (Art 14 Abs. 1 Bst. b LSV). b) Infolge Rückweisungsentscheids führte die Gemeinde ein detailliertes Prüfungsverfahren durch. Sie holte sowohl eine Massnahmenstudie als auch ein Gutachten Temporeduktion zur