weitere Liegenschaftseigentümer hätten miteingezogen werden müssen. Allfällige Schutzmassnahmen gegenüber anderen Liegenschaften sind von der Gemeinde gegebenenfalls in einem separaten Verfahren zu beurteilen. Soweit das Lärmsanierungsprojekt der Gemeinde hinsichtlich anderer Liegenschaften nicht (mehr) genügen sollte, wäre es Aufgabe des TBA, der Gemeinde im Rahmen der Aufsicht die nötigen Anweisungen zu erteilen (vgl. Art. 9 Abs. 2 KLSV). 3. Lärmschutzmassnahmen und Erleichterungen