b) Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des Lärmsanierungsprojektes der G.________strasse ergangen. In diesem Rahmen wurde geprüft, ob die Gemeinde als Strasseneigentümerin zu Sanierungsmassnahmen gegen Lärm verpflichtet ist. Die Vorinstanz hat dies bejaht und Lärmschutzmassnahmen geprüft. Verfahrensgegenstand ist somit die Frage, ob das Sanierungsprojekt der Umweltschutzgesetzgebung genügt und ob die Erleichterungen zu Recht erteilt wurden. Hingegen sind allfällige künftig erforderlichen Massnahmen ebenso wenig Gegenstand des Verfahrens, wie die Frage, ob wegen allfälliger Auswirkungen der geplanten Massnahmen (Störgeräusch beim Übergang vom lärmarmen auf den herkömmlichen Belag)