detaillierteren Prüfung an die Gemeinde zurückwies. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Die Gemeinde nahm in der Folge die vertieften Abklärungen vor, indem sie einen Ergänzungsbericht zur Lärmsanierung G.________strasse2 erstellen liess. Diese wurden der Beschwerdeführerin in Form einer Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2020 zusammen mit der Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege vom 12. Dezember 2020 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.