Selbst wenn es sich bei der Küche um eine Wohnküche handeln würde, stünden dem Erstellen einer Erstellung einer Lärmschutzwand an der F.________strasse überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 LSV wären folglich zu Recht gewährt worden. 4. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG)11. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 500.00 Franken (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). III. Entscheid