Möglich wäre höchstens eine Lärmschutzwand von 13 m Länge in einem Abstand von circa 3.4 m bis 3.8 m von der Nordfassade. Andernfalls könnten die nötigen Sichtweiten bei der Ausfahrt auf die Gemeindestrasse nicht gewährleistet werden, was die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde. Daran würde auch die Verwendung von transparenten Materialen nichts ändern. Im Übrigen hätte eine Lärmschutzwand, die nur den westlichen Gebäudeteil schützt, eine ungenügende Lärmreduktion zur Folge. Selbst wenn es sich bei der Küche um eine Wohnküche handeln würde, stünden dem Erstellen einer Erstellung einer Lärmschutzwand an der F.________strasse überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.