in den Akten ohne weiteres nachvollziehen. Die von Art. 35 GBR10 verlangte gute Gesamtwirkung könnte damit nicht erreicht werden. Eine so hohe Lärmschutzwand wäre somit nicht bewilligungsfähig. Wie der Situationsplan in den Vorakten zeigt, käme eine 20 m lange Lärmschutzwand zudem vor die Haus- bzw. Garagenzufahrt zu stehen und würde deren Nutzbarkeit verunmöglichen. Das wäre auch bei der Verwendung transparenter Bauteile der Fall. Möglich wäre höchstens eine Lärmschutzwand von 13 m Länge in einem Abstand von circa 3.4 m bis 3.8 m von der Nordfassade.