e) Diese Beurteilung durch die Fachbehörde ist nachvollziehbar und überzeugend. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hat die Gemeinde die Realisierbarkeit einer Lärmschutzwand hinreichend geprüft und den Verzicht darauf genügend begründet. Für einen wirksamen Schutz der Liegenschaft, d. h. allfälliger lärmempfindlicher Räume im Hochparterre, müsste eine 20 m lange und circa 4 m hohe Lärmschutzwand erstellt werden. Die BVD kann die Beurteilung der Gemeinde, eine derart hohe Wand sei nicht ortsbildverträglich, aufgrund der Fotos 9 Vgl. zum Ganzen BGer 1C_11/2017 vom 2. März 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BVR 2016 S. 340 E. 2 mit weiteren Hinweisen