Da sich auf der gegenüberliegenden Strassenseite Wohnhäuser befänden, könnten transparente Materialien nur eingeschränkt eingesetzt werden, da sie den auftreffenden Lärm grösstenteils reflektierten und es so zu einer erhöhten Lärmbelastung bei den gegenüberliegenden Liegenschaften kommen würde. Durch die Lage der Hauszufahrt sei es nicht möglich, eine Lärmschutzwand soweit zu optimieren, dass gleichzeitig eine wahrnehmbare Lärmreduktion an den massgebenden Beurteilungspunkten sowie die einzuhaltenden Sichtweiten gemäss VSS SN Norm 640 273 gewährleistet werden könnten. Eine Lärmschutzwand von 4 m Höhe gelte als nicht siedlungsverträglich.